Seit dem 1. Juni 2026 gelten in Baden-Württemberg neue Regeln zum Nichtraucherschutz. Das novellierte Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) soll insbesondere Kinder und Jugendliche sowie weitere besonders schutzbedürftige Personen besser vor den gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens schützen.
Dabei geht es längst nicht mehr nur um die klassische Zigarette: Das Gesetz erfasst unter anderem auch E-Zigaretten, Tabakerhitzer, Verdampfer, Wasserpfeifen und vergleichbare Produkte – unabhängig davon, ob diese Nikotin, Cannabis oder andere Stoffe enthalten.
Hier gilt das Rauch- und Benutzungsverbot
Grundsätzlich darf in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen nicht geraucht werden. Dazu gehören beispielsweise:
Behörden und öffentliche Einrichtungen
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
Gaststätten und Diskotheken
Einkaufszentren und andere öffentlich zugängliche Gebäude
Neu beziehungsweise erweitert ist der Nichtraucherschutz auch in bestimmten Außenbereichen. Das Rauchverbot gilt insbesondere:
auf öffentlichen Kinderspielplätzen
an Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Nahverkehrs
auf Schulhöfen
in Freibädern
in Freizeit- und Vergnügungsparks sowie vergleichbaren besonders geschützten Bereichen.
Besonders wichtig: Schutz von Kindern
Gerade bei Spielplätzen ist die neue Regelung für den Alltag besonders relevant: Auf öffentlichen Kinderspielplätzen ist das Rauchen und die Nutzung der vom Gesetz erfassten Produkte grundsätzlich verboten.
Damit soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche dem Tabakrauch oder vergleichbaren Emissionen unmittelbar ausgesetzt werden. Das Rauchverbot gilt dabei unabhängig davon, ob sich tatsächlich Kinder auf dem Spielplatz befinden.
Welche Ausnahmen gibt es?
Das Gesetz sieht weiterhin bestimmte Ausnahmen vor. So bleiben Bier-, Wein- und Festzelte vom Rauch- und Benutzungsverbot ausgenommen.
Auch in der Gastronomie können unter bestimmten Voraussetzungen abgetrennte Raucherräume eingerichtet werden. Der Zutritt zu diesen Räumen ist ausschließlich Volljährigen gestattet. Zudem muss bereits am Eingangsbereich deutlich auf einen vorhandenen Raucherraum hingewiesen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind außerdem weiterhin sogenannte Rauchergaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche möglich.
In Freibädern sowie Freizeit- und Vergnügungsparks können zudem klar abgegrenzte Raucherbereiche im Freien eingerichtet werden. Diese müssen entsprechend gekennzeichnet und so angelegt sein, dass andere Besucherinnen und Besucher möglichst nicht beeinträchtigt werden.
Was passiert bei Verstößen?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem gesetzlichen Rauchverbot raucht oder entsprechende Produkte benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann ein Bußgeld von bis zu 200 Euro, bei wiederholten Verstößen innerhalb eines Jahres von bis zu 500 Euro, verhängt werden.
Auch Betreiberinnen und Betreiber haben Pflichten. Sie müssen auf bestehende Rauchverbote hinweisen und dafür sorgen, dass diese eingehalten werden. Bei Verstößen gegen diese Pflichten können deutlich höhere Bußgelder von bis zu 3.300 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 6.500 Euro, anfallen.
Rücksicht schützt alle
Das neue Nichtraucherschutzgesetz bringt insbesondere an Orten, an denen viele Menschen zusammenkommen, zusätzliche Klarheit. Bitte achten Sie deshalb auf die entsprechenden Hinweisschilder und respektieren Sie die ausgewiesenen rauchfreien Bereiche.
Gerade auf Spielplätzen, an Haltestellen und in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sollte der Schutz vor Rauch und Dampf selbstverständlich sein.
Weitere Informationen und die aktuellen Ausführungshinweise zum Landesnichtraucherschutzgesetz finden Sie beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg: Informationen zum Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg